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HISWA ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

IN BEZUG AUF DAS MIETEN UND VERMIETEN VON YACHTEN UND BOOTEN 

Diese Allgemeinen Bedingungen in bezug auf „das Mieten und Vermieten von Yachten und Booten“ der HISWA Vereniging (Niederländische Vereinigung von Unternehmen im Wirtschaftszweig Erholung auf dem Wasser) wurden im September 1998 nach Rücksprache mit Consumentenbond (Verbraucher-verband) und ANWB im Rahmen der Kommission für Verbraucherangelegenheiten (CCA) des Sozial-Ökonomischen Rates vereinbart.

Hinterlegt in der Kanzlei des Landgerichts in Amsterdam am 22. Oktober 1998 unter Nummer 201/1998. Die HISWA Vereniging behält sich das Recht vor, im Falle der Zuwiderhandlung  entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die von ihr angestrebte Ausschließlichkeit verwirklichen zu können. Mitglieder des Verbandes, die Zuwiderhandlungen aufdecken, werden gebeten, die Geschäftstelle der HISWA dahingehend zu informieren. Die einzelnen Texte sind zur Unterstützung urheberrechtlich geschützt.

KAPITEL I- DEFINITIONEN

PARAGRAPH 1

In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
a.  Vermieter: der Unternehmer, gleichzeitig Mitglied der HISWA Vereniging (Niederländische Vereinigung von Unternehmen im Wirtschaftszweig Erholung auf dem Wasser), der im Rahmen eines Betriebes Dritten Güter gegen Zahlung zur Verfügung stellt;
b.  Mieter: derjenige (natürliche Person), der, nicht handelnd in der Ausübung eines Berufs oder Betriebs (Konsument),von Dritten gegen Zahlung(Register-)Güter in Gebrauch hat;
c.  Mietvertrag: der Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter gegen Zahlung eine Yacht/ein Boot ohne Bemannung zur Benutzung zu überlassen;
d.  die Konfliktkommission: die Konfliktkommission Erholung auf dem Wasser in Den Haag.

KAPITEL II – DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS

PARAGRAPH 2

1.  Zu Beginn der Mietperiode übergibt der Vermieter dem Mieter die Yacht/das Boot. Der Vermieter sorgt dafür, daß die Yacht/ das Boot in gutem Zustand sind, daß sie für den Gebrauch, zu dem sie bestimmt sind, dienen können und daß sie mit einer für das vereinbarte Fahrwasser tauglichen Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind. Außerdem regelt der Vermieter eine gute Versicherung für die Yacht/das Boot.
2.  Der Vermieter ist verpflichtet, für das Fahrzeug im Rahmen der Benutzung im zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrgebiet eine Haftpflicht-, Kasko- und Diebstahlsversicherung zugunsten des Mieters abzuschließen.

KAPITEL III – DIE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

PARAGRAPH 3

Der Mieter ist verpflichtet, das Inventar anhand der ihm vom Vermieter auszuhändigenden Inventarliste sowie die für das betreffende Fahrgebiet zum Fahrzeug gehörige Sicherheitsausrüstung auf Anwesenheit hin zu überprüfen. Bei Abweichungen des sich an Bord befindenden Inventars von der aufgeführten Inventarliste sowie bei einer unvollständigen oder untauglichen Sicherheitsausrüstung hat der Mieter den Vermieter vor der Abfahrt darüber zu informieren.

PARAGRAPH 4

Die Unterzeichnung einer Mängelliste von beiden Vertragspartner zum Zeichen des Einverständnisses findet vor der Abfahrt statt. Der Vermieter händigt dem Mieter eine Abschrift der unterzeichneten Mängelliste aus.

PARAGRAPH 5

Der Mieter benutzt die Yacht/das Boot wie ein guter Familienvater und ein guter Schiffer und entsprechend der Bestimmung. Der Mieter darf an der Yacht/das Boot keine Ver@nderungenvornehmen. Der Mieter darf die Yacht/das Boot nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch abgeben.

PARAGRAPH 6

Am Ende der Mietperiode hbergibt der Mieter dem Vermieter die Yacht/das Boot zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und in demselben Zustand, in dem er sie/es erhalten hat.

PARAGRAPH 7
Die Kosten, die mit dem Gebrauch der Yacht/dem Boot in direktem Zusammenhang stehen, wie Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen-gebühren und Liegegelder sowie Kosten für Treibstoff gehen auf Rechnung des Mieters.

PARAGRAPH 8
Der Mieter braucht für das Ausführen von Reparaturen die Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Reparaturkosten, wenn darüber spezifizierte Rechnungen vorgelegt werden. Die Kosten für die normale Wartung und die Behebung von Mängeln gehen auf Rechnung des Vermieters.

PARAGRAPH 9
1.  Der Mieter muß dem Vermieter allen Schaden, ganz gleich welcher Art, sowie Fakten und/oder Umstände, die eventuell zu Schaden führen können, so schnell wie möglich mitteilen. Der Mieter muß sich an die Anweisungen des Vermieters zur Erhaltung der Yacht/des Bootes und zur Erhaltung der Rechte des Vermieters halten.

2.  Die Nichterfüllung des in Absatz 1 Angeführten kann für den Mieter dazu führen, daß er für Schaden und Kosten voll und ganz haftet.

KAPITEL IV – DIE HAFTUNG

PARAGRAPH 10
1.  Der Mieter haftet für Schaden und/oder Verlust der Yacht/des Bootes, sofern nicht von der Versicherung gedeckt, entstanden während der Zeit, da er die Yacht/das Boot in Gebrauch hat. Der Mieter haftet nicht, wenn er beweisen kann, daß der Schaden und/oder der Verlust nicht von ihm oder von einem seiner Mitreisenden verursacht wurde oder aber nicht ihm und/oder seinen Mitreisenden zuzurechnen ist. Unter Schaden wird auch Folgeschaden verstanden.

2.  Der Mieter ist haftbar für alle von ihm verursachten (Folge-)Schäden, die nicht unter die Deckung der in Paragraph 2 genannten Versicherungen fallen, sofern er das Fahrzeug außerhalb des zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Fahrgebietes benutzt.

KAPITEL V – IN VERZUG SEIN UND NICHTERFÜLLUNG

PARAGRAPH 11
Wenn der Vermieter seine Verpflichtungen aufgrund des Mietvertrages nicht erfüllt, kann der Mieter den Mietvertrag ohne Intervention des Richters als gelöst betrachten. Der Vermieter muß dann sofort alle bereits bezahlten Beträge zurückzahlen. Der Mieter hat außerdem Anspruch auf Erstattung eines eventuell von ihm erlittenen Schadens, es sei denn, daß das Versäumnis auf Seiten des Vermieters letztgenanntem nicht zur Last gelegt werden kann. Obiges gilt nicht, wenn vom Vermieter eine für beide Parteien annehmbare Alternative geboten wird.

PARAGRAPH 12
1.  Wenn die Yacht/das Boot später als zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort übergeben wird, hat der Vermieter Recht auf eine entsprechende Erhöhung der Miete und auf Erstattung von weiterem (Folge-) Schaden, es sei denn, daß die verspätete Rückgabe nicht dem Mieter zur Last gelegt werden kann.

2.  Wenn die Yacht/das Boot vom Mieter nicht in demselben Zustand als in dem sie/es übernommen wurde, zurückgegeben wird, oder aber wenn er nicht gemäß Paragraph 9 dieser Bedingungen gehandelt hat, ist der Vermieter berechtigt, die Yacht/das Boot auf Kosten des Mieters wieder in den Zustand zu bringen, in dem sie/es sich zu Beginn der Mietperiode befand. Letzteres gilt nicht, wenn die entsprechenden Kosten durch die Versicherung gedeckt sind.

PARAGRAPH 13
1.  Wenn der Mieter die schuldige einforderbare Miete nicht zahlt oder aber seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt, gerechnet ab dem Datum, an dem der Vermieter ihm in dieser Sache schriftlich das Versäumnis angelastet hat, wird angenommen, daß er von Rechts wegen im Verzug ist. Der Vermieter kann dann ohne Intervention des Richters den Mietvertrag für gelöst betrachten und die Yacht/das Boot sofort übernehmen.

2.  Im Falle von Zahlungsrückständen seitens des Mieters ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen Verzugszins in Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes zuzüglich 3% auf Jahrbasis über den ausstehenden Betrag in Rechnung zu stellen. Der Verzugszins wird vom Fälligkeitstag der Rechnung an veranschlagt. Die Wirksamkeit der in Paragraph 16, Absatz 10 genannten Vereinbarungen der Geschäftsbedingungen wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

3.  Wenn eine der Parteien gezwungen wird, im Zusammenhang mit einer Streitigkeit, die sich auf den zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrag bezieht, um juristischen Beistand zu bitten, muß die säumige Partei oder aber die unterlegene Partei (auch) die mit dem juristischen Beistand verbundenen Kosten zahlen. Diese außergerichtlichen Inkassospesen betragen 15% des Betrages, den die eine Partei der anderen schuldet, mit einem Mindestbetrag von €  115,00 zu erhöhen um die tatsächlich entstandenen Auslagen, es sei denn, daß die Gegenpartei beweist, daß ein geringerer Mindestbetrag ausreichend gewesen wäre. Dies alles unbeschadet des in Paragraph 14 Absatz 10 dieser Bedingungen Angeführten.

KAPITEL VI – ANNULLIERUNG UND REKLAMATIONEN

PARAGRAPH 14
1.  Im Falle eines Rücktritts vom Mietvertrags seitens des Mieters hat dieser den Vermieter hiervon unmittelbar und in schriftlicher Form zu unterrichten. Wird der Mietvertrag gelöst, schuldet der Mieter dem Vermieter eine pauschalierte Enschädigungssumme in Höhe von:

–  15% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu drei Monaten vor Beginn des Mietzeitraums;
–  50% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu zwei Monaten vor Beginn des Mietzeitraums;
–  75% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts bis zu einem Monat vor Beginn des Mietzeitraums;
–  100% der vereinbarten Mietsumme im Falle eines Rücktritts innerhalb eines Monats vor Beginn des Mietzeitraums
beziehungsweise am Eingangstag des Mietzeitraums. Alle genannten Entschädigungen betragen minimal € 68,00.

2.  Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Mieter kann dieser den Vermieter um Übertragung an eine dritte Person bitten. Ist der obengenannte Dritte für den Vermieter zumutbar, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Summe von nur 10% der vereinbarten Mietsumme mit einem Betrag von minimal € 45,00 und maximal € 115,00.

PARAGRAPH 15
Beschwerden hinsichtlich der Ausführung des Mietvertrags sind dem Vermieter vorzugsweise in schriftlicher Form und unter Angabe der genauen Gründe innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Mieter die Mängel festgestellt hat oder festzustellen in der Lage gewesen ist, mitzuteilen. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Folgen, die sich aus nicht rechtzeitig beanstandeten Mängeln ergeben.

KAPITEL VII –  STREITIGKEITEN: DIE KONFLIKTKOMMISSION UND DER ORDENTLICHE RICHTER

PARAGRAPH 16
1.  Auf alle Streitigkeiten in bezug auf den Mietvertrag findet das niederländische Recht Anwendung. Ausschließlich ein niederländisches Gericht oder aber die nachstehend genannte Konfliktkommission sind befugt, diese Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen.

2.  Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter über den Abschluß oder die Durchführung des Mietvertrages, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, können der Konfliktkommission Erholung auf dem Wasser, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag, sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter vorgelegt werden.

3.  Eine Streitigkeit wird von der Konfliktkommission nur dann in Behandlung genommen, wenn der Mieter dem Vermieter seine Beanstandung zunächst innerhalb einer angemessenen Zeit vorgelegt hat.

4.  Der Mieter muß die Streitigkeit spätestens drei Monate, nachdem er dem Vermieter seine Beanstandung vorgelegt hat, bei der Konfliktkommission schriftlich anhängig machen, und zwar unter Angabe von Namen und Adressen des Mieters und Vermieters und einer deutlichen Beschreibung der Streitigkeit und der Forderung. Wenn der Mieter der Konfliktkommission die Streitigkeit vorgelegt hat, ist der Vermieter daran gebunden und hat diesbezüglich nicht die Möglichkeit, den ordentlichen Richter einzuschalten.

5.  Die Konfliktkommission ist nicht befugt, eine Streitigkeit in Behandlung zu nehmen, die sich ausschließlich auf die Nichtzahlung einer Rechnung bezieht und der keine materielle Beschwerde zugrunde liegt. Wenn der Mieter seine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, beim ordentlichen Richter ein Verfahren anhängig zu machen, vorausgesetzt, daß der Vermieter vor Anfang des Verfahrens dem Mieter eine Frist von einem Monat nach Erhalt der Mahnung eingeräumt hat, um die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen.

6.  Wenn der Vermieter der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, nimmt die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst in Behandlung, nachdem der Mieter innerhalb eines Monats schriftlich erklärt hat, daß er sich dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen wird und wenn er den eventuell schuldigen (Rest-) Betrag bei der Konflikt-kommission hinterlegt hat.

7.  Wenn der Mieter der Konfliktkommission eine Streitigkeit vorlegt, nimmt die Konfliktkommission diese Streitigkeit erst in Behandlung, nachdem der Mieter den (Rest-)Betrag,  den er dem Vermieter eventuell schuldet, bei der Konfliktkommission als Depot hinterlegt hat. Der Mieter muß diesen Betrag innerhalb eines Monats auf ein von der Konfliktkommission anzugebendes Konto einzahlen. Wenn der Mieter das Geld nicht rechtzeitig als Depot hinterlegt hat, wird angenommen, daß er sich nicht dem Urteil der Konfliktkommission unterwerfen möchte.

8.  Die Konfliktkommission teilt das Urteil in Form eines verbindlichen Rates mit. Die HISWA bürgt in bezug auf den Mieter dafür, daß er sich an den von der Konfliktkommission abgegebenen verbindlichen Rat hält. Für diese Bürgschaft gilt ein Höchstbetrag von € 14.000,00 (einschl. MwSt) je verbindlichem Rat.

Bei Konkurs, gerichtlichem Zahlungsaufschub oder der Schließung des Betriebes des Vermieters gilt die Bürgschaft nur, wenn der Mieter die Streitigkeit bei der Konfliktkommission anhängig gemacht hat, bevor von einer solchen Situation die Rede ist.

Die vorerwähnte Bürgschaft gilt nicht in dem Fall, in dem der Vermieter den verbindlichen Rat innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusenden dem Richter zur Prüfung vorlegt und das Urteil, mit dem der Richter den verbindlichen Rat für unverbindlich erklärt, rechtskräftig geworden ist. Die Konfliktkommission nimmt eine Streitigkeit nur in Behandlung, wenn mit der Streitigkeit ein Betrag von nicht mehr als € 14.000,00 (einschl. MwSt) verbunden ist.

9.  Für die Behandlung einer Streitigkeit ist eine Vergütung zu zahlen.

10. Wenn die Streitigkeit der Konfliktkommission vorgelegt wird, findet Paragraph 11 Absatz 2 und 3 keine Anwendung.

11. Für die Behandlung von Streitigkeiten wird auf die Satzung Konfliktkommission Erholung auf dem Wasser hingewiesen.

KAPITEL VIII – ABWEICHUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER BEDINGUNGEN

PARAGRAPH 17
Individuelle Abweichungen, zu denen auch Ergänzungen oder Erweiterungen zu diesen allgemeinen Bedingungen gehören, müssen schriftlich festgelegt werden.

PARAGRAPH 18
HISWA Vereinigung wird diese allgemeinen Bedingungen erst ändern, nachdem darüber mit Consumentenbond und ANWB Rücksprache gehalten wurde. Diese Änderungen werden erst rechtskräftig zwei Monate, nachdem sie von den genannten Organisationen, die die Verpflichtung übernehmen, diese Änderungen sofort nach Festlegung in ihren Zeitschriften zu veröffentlichen, veröffentlicht wurden.

PARAGRAPH 19

Diese Bedingungen können aus dem Niederländischen in eine Fremdsprache übersetzt worden sein. Bei möglichen Unterschieden in den Texten, die die Folge dieser Übersetzung sind, prävaliert der niederländische Text.

Versie 11040 / 9 maart 2006

Golf